Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Gemäss Auskunft der Europäischen Kommission ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein DefizitIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet auftreten wird, sehr klein, da die Verordnung vorsieht, dass die Gebühren erhöht werden müs-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
sen, sollten die Kosten nicht gedeckt werden. Gemäss den vorliegenden Schätzungen der Europäischen Kommission ist derzeit mit einem jährlichen Überschuss von rund 50 Mio. Euro zu rechnen. Da es sich um erste Schätzungen handelt, sind die Zahlen als Richtwert zu betrachten.
Aus Sicht der an Schengen assoziierten -Staaten bietet Artikel 95 Verordnung (EU) 2018/1240 eine rechtliche Grundlage, und die Aufnahme dieses Artikels zeigt, dass die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sich bei der Verabschiedung der Verordnung der besonderen Situation der assoziierten Schengen-Staaten bewusst waren. In jedem Fall soll ein koordiniertes Vorgehen der vier assoziierten Staaten angestrebt werden, mit welchem eine Lösung für die assoziierten Schengen-Staaten mit Blick auf einen Überschuss bzw. ein Defizit erreicht werden kann.
Die Schweiz arbeitet gemeinsam mit den anderen assoziierten Schengen-Staaten intensiv daran, die Europäische Kommission baldmöglichst zu informellen Verhandlungen zu bewegen. Aufgrund des aktuellen politischen Kontexts (Brexit, Europawahlen) erscheinen die Erfolgschancen für eine Verhandlungslösung, welche die Beteiligung an Überschüssen garantiert, allerdings gering.
Sollte sich eine Möglichkeit abzeichnen, informelle Verhandlungen mit der Europäischen Kommission aufzunehmen, so wird dem Bundesrat zeitnah ein Verhandlungsmandat unterbreitet. Zum Verhandlungsmandat sollen auch die zuständigen Kommissionen des National- und Ständerats konsultiert werden. Der Inhalt der Zusatzvereinbarung soll sich namentlich auf die Verteilung der Überschüsse beziehen, die sich bei der Verwaltung des ETIAS-Systems aus den Gebühreneinnahmen für die Reisegenehmigungen ergeben könnten. Ausserdem soll trotz der genannten Zusicherung der Europäischen Kommission Rechtssicherheit geschaffen werden, dass den assoziierten Staaten keine Kosten verrechnet werden, die bereits über den ISF-Grenze oder dessen Nachfolgefonds, an dem sich die assoziierten Staaten beteiligen, bezahlt wurden.
Um das Verfahren in diesem Fall mit der Einreichung zweier Vorlagen an die Bundesversammlung nicht noch schwerfälliger zu machen, wird vorgeschlagen, im Bundesbeschluss eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu verankern. Mit dieser würde der Bundesrat zum Abschluss der genannten Zusatzvereinbarung ermächtigt. Die Kompetenzdelegation ist restriktiv formuliert. Diejenigen Punkte, zu denen der Bundesrat einen Vertrag schliessen darf, werden abschliessend aufgezählt (Art. 2 Bundesbeschluss).
2.2. Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen.
Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der Europäischen Union oder Europäische Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung über-