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Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 5 Seiten
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4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19574
Art. 51b Abs. 3
3Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen und in Beteiligungen umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen, wenn auch der Kanton verzichtet.
Art. 57 Abs. 1biszweiter Satz
1bis… Sie wird von der bisherigen Berechnung ausgehend jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise. …
5. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20135
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
2… Sie werden von der bisherigen Berechnung ausgehend jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. …
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Übernahme von Aktiven und Passiven des Fonds für die
Eisenbahngrossprojekte sowie von Darlehen
3Er übernimmt die den abgeltungsberechtigten Unternehmen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährten Darlehen, wenn die entsprechende Projektabrechnung vorliegt.
4Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen und in Beteiligungen umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen, wenn auch der Kanton verzichtet.
6. Bundesgesetz vom 18. März 20166 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7 Bst. d
Das Verarbeitungssystem dient dazu: