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Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 5 Seiten
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d. Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
Art. 8 Bst. d und e
Das Verarbeitungssystem enthält:
d. die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e. Ergebnisse aus der Analyse von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden.
Art. 23 Abs. 3
3Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.
Gliederungstitel vor Art. 38
9. Abschnitt: Kosten
Art. 38 Grundsätze
1Die Kosten der Einrichtungen, die die Mitwirkungspflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen, gehen zu deren Lasten.
2Die Mitwirkungspflichtigen erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
3Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a. den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
b. Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts
Art. 38a Modalitäten
1Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen.
2Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen bemessen werden.
3Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest.