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Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 5 Seiten

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4Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung.

5Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen stellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen gestützt auf die einzelfallweise festgelegten Tarife Pro-forma-Abrechnungen aus.

II

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 20067 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 AS 2007 5819 SR ..........