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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten

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Art. 13 Dokumentationspflicht und Weisungsrecht

1 Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger muss alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sorgfältig und ausführlich dokumentieren.

2 Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weisungen erlassen oder Musterformulare sowie Standardverträge zur Verfügung stellen.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 4. Juli 20127 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müssen unter Vorbehalt von Artikel 10 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Jahren, in zulässige Anlagen umgewandelt werden.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 AS 2012 3947