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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten

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Art. 4 Bewilligung

Eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach dieser Verordnung ersetzt deren Zustimmung zu Geschäften nach den Artikeln 416 und 417 ZGB nicht.

Art. 5 Bargeld

Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank einzahlen.

Art. 6 Aufbewahrung von Wertsachen

1 Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger muss Wertschriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen in einem Schrankfach oder als verschlossenes Depositum, lautend auf den Namen der betroffenen Person, bei einer Bank aufbewahren. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung.

2 Ausnahmsweise kann die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger Wertsachen an einem anderen Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewahrung von Wertsachen in ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewahrungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.

Art. 7 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen

Person

1 Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen.

2 Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen.

3 Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind.

Art. 8 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts

Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind, unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 3, folgende Anlagen zulässig:

a. auf den Namen lautende Einlagen bei Banken, einschliesslich Kassenobligationen und Festgelder;