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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten
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b. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden sowie Pfandbriefanleihen der schweizerischen Pfandbriefzentralen und der Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute;
c. börsengehandelte Fonds und Indexfonds, sofern diese Fonds ausschliesslich in Anlagen nach Buchstabe b investieren und nach Artikel 5 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 (KAG) an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen;
d. Obligationen von Unternehmen, an denen Bund, Kantone oder Gemeinden mehrheitlich beteiligt sind, und Einlagen in Mitarbeiterkonten bei solchen Unternehmen;
e. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken oder bei Versicherungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 (VAG) unterstehen;
g. Anteilscheine von Baugenossenschaften in Verbindung mit einem bestehenden Mietvertrag;
h. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke.
Art. 9 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse
1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 8 folgende Anlagen mit guter Bonität zulässig:
a. Obligationenfonds in Schweizerfranken, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG5 an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen, sowie Obligationen in Schweizerfranken;
b. Aktienfonds in Schweizerfranken, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen, sowie Aktien in Schweizerfranken;
c. börsengehandelte Fonds oder Indexfonds mit Anlagen in Aktien und Obligationen in Schweizerfranken, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen;
d gemischte Anlagefonds in Schweizerfranken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen;
e. Lebensversicherungen, Leibrentenversicherungen und Kapitalisationsgeschäfte bei Versicherungen, die dem VAG6 unterstehen;