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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten

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Art. 11 Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von

Vermögenswerten

1 Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten sind im Namen der betroffenen Person von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger und der Bank oder Versicherung abzuschliessen.

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet auf Antrag der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers oder von Amtes wegen:

a. ob Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 oder 3 zur Verfügung stehen;

b. über welche Vermögenswerte die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger selbstständig oder nur mit Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Namen der betroffenen Person verfügen darf;

c. über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf;

d. über das Recht auf Zugang zu Schrankfächern.

3 Sie entscheidet, ob Anlagen nach Artikel 9 Absatz 1 ihrer Bewilligung bedürfen oder nicht.

4 Anlagen nach Artikel 9 Absatz 3 sowie Vermögensverwaltungsverträge über Anlagen nach Artikel 11 Absatz 1 bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger sowie der betreffenden Bank oder Versicherung mit.

Art. 12 Belege, Auskunft und Einsicht

1 Die Belege im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf den Namen der betroffenen Person auszustellen. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger muss die Belege aufbewahren.

2 Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger kann von der Bank oder der Versicherungseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Amtes jederzeit Auskunft über die Bankbeziehung und die Versicherungen der betroffenen Person sowie Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen. Soweit es für die Ausübung oder die Beendigung des Amtes erforderlich ist, kann sie oder er diese Auskunft und Einsicht auch für die Zeit vor der Übernahme und nach Beendigung des Amtes verlangen.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde holt Konto- und Depotauszüge sowie weitere Auskünfte über die Bankbeziehung und die Versicherungen der betroffenen Person von der Mandatsträgerin oder vom Mandatsträger ein.

4 Sofern dies erforderlich ist, kann sie die Auszüge und Auskünfte direkt bei der Bank oder Versicherung einholen. Sie erlässt dazu eine schriftliche Verfügung (Artikel 448 Absatz 1 ZGB).