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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten

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f. strukturierte Produkte schweizerischer Emittenten in Schweizerfranken, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, über 100 Prozent Kapitalschutz verfügen und mit einer entsprechenden Pfandbesicherung ausgestattet sind;

g. Grundstücke;

h. Beteiligungen an Gesellschaften;

i. Immobilienfonds von schweizerischen Emittenten in Schweizerfranken, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen;

j. Treuhandanlagen in Schweizerfranken;

k. börsengehandelte Fonds mit Anlagen in Gold oder Silber mit vollständig physischer Verwahrung des Edelmetalls.

2 Für die folgenden Anlagen gelten, bezogen auf das Gesamtvermögen, folgende Obergrenzen:

a. Aktien in den Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–e und Beteiligungen an Gesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe h: 25 Prozent;

b. Anteil der Titel von ausländischen Unternehmen an den Anlagen nach Buchstabe a: 50 Prozent;

c. Immobilienfonds nach Absatz 1 Buchstabe i: 10 Prozent;

d. Fonds mit Anlagen in Gold oder Silber nach Absatz 1 Buchstabe k: 10 Prozent.

3 Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergehende Anlagen bewilligen.

Art. 10 Umwandlung in zulässige Anlagen

1 Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 8 und 9 nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden.

2 Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen.

3 Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.