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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten

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Verordnung Vorentwurf über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.

2 Sie ist nicht anwendbar auf Beträge zur freien Verfügung im Sinne von Artikel 409 ZGB.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. betroffene Person: eine natürliche Person, für die eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme errichtet wurde;

b. Bank: Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342;

c. Mandatsträgerin oder Mandatsträger: die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund.

Art. 3 Grundsätze der Vermögensanlage

1 Die Vermögenswerte der betroffenen Person sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen.

2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.

SR ..........

1SR 210

2 SR 952.0

2019–......