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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 6 Seiten
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Verordnung Vorentwurf über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.
2 Sie ist nicht anwendbar auf Beträge zur freien Verfügung im Sinne von Artikel 409 ZGB.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. betroffene Person: eine natürliche Person, für die eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme errichtet wurde;
b. Bank: Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342;
c. Mandatsträgerin oder Mandatsträger: die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund.
Art. 3 Grundsätze der Vermögensanlage
1 Die Vermögenswerte der betroffenen Person sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen.
2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.
SR ..........
1SR 210
2 SR 952.0
2019–......