Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

L 135/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(10) Der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, führt eine schriftliche Aufzeichnung darüber, dass ein Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personen bezogener Daten gestellt und wie dieser bearbeitet wurde, und stellt diese Aufzeichnung unverzüglich den Aufsichts behörden zur Verfügung.

(11) Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Beschränkungen und Einschränkungen der in diesem Artikel festgelegten Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680.

Artikel 49

Web-Portal

(1) Um die Ausübung der Rechte auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird ein Web-Portal eingerichtet.

(2) Das Web-Portal enthält Informationen über die Rechte und Verfahren nach den Artikeln 47 und 48 und eine Benutzerschnittstelle, die es Personen, deren Daten im MID verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 4 angezeigt wurde, ermöglicht, die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten.

(3) Um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten, sollte die Person, deren Daten im MID verarbeitet werden, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d eingeben. Das Web-Portal benutzt diese Angaben, um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen. Das Web-Portal umfasst auch eine E-Mail-Vorlage, um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Diese E-Mail enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c, um der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, die betreffenden Daten zu identifizieren.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA die Kontaktdaten aller Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 zuständig sind, und überprüfen regelmäßig, ob diese Kontaktdaten aktuell sind.

(5) eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung.

(6) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals festzulegen, einschließlich der Benutzerschnittstelle, der Sprachen, in denen das Web-Portal zur Verfügung stehen soll, und der E-Mail-Vorlage.

Artikel 50

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Unbeschadet des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 51

Überwachung durch die Aufsichtsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personen bezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an die und von den Interoperabilitätskomponenten, unabhängig überwachen.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls auch für den Zugang von Polizeibehörden und benannten Behörden zu den Interoperabilitätskomponenten gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.