Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

KAPITEL VII

Datenschutz

Artikel 40

Für die Verarbeitung Verantwortlicher

(1) Für die Verarbeitung von Daten im gemeinsamen BMS sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung im EES, im VIS und im SIS verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die aus den in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Daten generierten biometrischen Templates, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung der biometrischen Templates im gemeinsamen BMS.

(2) Für die Verarbeitung von Daten im CIR sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung im EES, im VIS und im ETIAS verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im CIR.

(3) Für die Verarbeitung von Daten im MID

a) ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des

Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ETIAS-Zentralstelle;

b) sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die Daten in der Identitätsbestätigungsdatei hinzufügen oder ändern,

Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im MID. (4) Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu den Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 für die Eigenkontrolle nach Artikel 44.

Artikel 41

Datenauftragsverarbeiter

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im gemeinsamen BMS, im CIR und im MID ist eu-LISA Datenauftragsver arbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 42

Sicherheit der Verarbeitung

(1) eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und die mitgliedstaatlichen Behörden gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung. Bei der Erfüllung sicherheitsbezogener Aufgaben arbeiten eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und die mitgliedstaatlichen Behörden zusammen.

(2) Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 ergreift eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten und der mit ihnen verbundenen Kommunikationsinfrastruktur sicherzustellen.

(3) Insbesondere trifft eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, eines Betriebskontinuitätsplans und eines Notfallwiederherstellungsplans, um

a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer

Infrastrukturen;

b) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungseinrichtungen und -anlagen zu verwehren;

c) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden;

d) die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personen

bezogener Daten zu verhindern;

e) die unbefugte Datenverarbeitung sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern;

f) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von

Unbefugten genutzt werden;