Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/59
g) sicherzustellen, dass die zum Zugang zu den Interoperabilitätskomponenten berechtigten Personen nur mittels einer
persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
h) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch
Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können;
i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck
in den Interoperabilitätskomponenten verarbeitet wurden;
j) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung
personenbezogener Daten an die oder aus den Interoperabilitätskomponenten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
k) sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
l) die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen der Interoperabili
tätskomponenten ordnungsgemäß gemeldet werden;
m) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, die erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen für die interne Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und diese Sicherheitsmaßnahmen vor dem Hintergrund neuer technologischer Entwicklungen zu bewerten.
(4) Die Mitgliedstaaten, Europol und die ETIAS-Zentralstelle treffen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die das Recht auf Zugang zu Interoperabilitätskomponenten haben, Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 3 genannten entsprechen.
Artikel 43
Sicherheitsvorfälle
(1) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten auswirkt oder auswirken kann und darin gespeicherte Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; das gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet war.
(2) Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.
(3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder beiden Artikeln unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, eu-LISA, die zuständigen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutz beauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle.
Unbeschadet der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/794 unterrichten die ETIAS-Zentralstelle und Europol die Kommission, eu-LISA und den Europäischen Datenschutz beauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle.
Im Falle eines Sicherheitsvorfalls in Verbindung mit der zentralen Infrastruktur der Interoperabilitätskomponenten unterrichtet eu-LISA die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich.
(4) Informationen über einen Sicherheitsvorfall, der sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten auswirkt oder auswirken kann, werden den Mitgliedstaaten, der ETIAS-Zentralstelle und Europol unverzüglich bereitgestellt und nach Maßgabe des von eu-LISA be reitzustellenden Plans für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen gemeldet.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheits vorfalls zusammen. Die Kommission legt die genauen Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Wege von Durchführungs rechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 44
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Union stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf die Interoperabilitäts komponenten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.