Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/65
Artikel 55
Verantwortlichkeiten von eu-LISA nach der Inbetriebnahme
(1) Nach der Inbetriebnahme der einzelnen Interoperabilitätskomponenten übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung der zentralen Infrastruktur der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich ihrer Wartung und von Technologieentwicklungen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten stellt eu-LISA sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der in den Artikeln 6, 12, 17, 25 und 39 genannten Kommunikationsinfrastruktur verantwortlich.
Die technische Verwaltung der Interoperabilitätskomponenten umfasst alle Aufgaben und technischen Lösungen, die erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponenten gemäß dieser Verordnung betriebsbereit zu halten und um den Mitgliedstaaten und den Stellen der Union 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche ununterbrochene Dienste zu erbringen. Dazu gehören die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Komponenten gemäß den technischen Spezifikationen und insbesondere bei der Reaktionszeit bei Abfragen der zentralen Infrastrukturen mit zufriedenstellender technischer Qualität arbeiten.
Alle Interoperabilitätskomponenten werden so entwickelt und verwaltet, dass ein schneller, unterbrechungsfreier, effizienter und kontrollierter Zugang, die volle, ununterbrochene Verfügbarkeit der Komponenten und der im MID, im gemeinsamen BMS und im CIR gespeicherten Daten sowie eine Reaktionszeit entsprechend den operativen Erfordernissen der mitgliedstaatlichen Behörden und der Stellen der Union sichergestellt sind.
(2) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf ihre Bediensteten an, die mit in den Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
Unbeschadet des Artikels 66 hat eu-LISA keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die über das ESP, den gemeinsamen BMS, den CIR und den MID verarbeitet werden.
(3) eu-LISA entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der im gemeinsamen BMS und im CIR gespeicherten Daten gemäß Artikel 37.
(4) eu-LISA nimmt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Interoperabili tätskomponenten wahr.
Artikel 56
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
a) die Anbindung an die Kommunikationsinfrastruktur des ESP und des CIR;
b) die Integration der bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen in das ESP, den CIR und den MID;
c) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner bestehenden nationalen Infrastruktur und
deren Anbindung an die Interoperabilitätskomponenten;
d) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen
nationalen Behörden zum ESP, zum CIR und zum MID gemäß dieser Verordnung und für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile;
e) den Erlass der in Artikel 20 Absätze 5 und 6 genannten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung des Zugriffs auf
den CIR zu Identifizierungszwecken;
f) die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29;
g) die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen;