Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 40 treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der Protokolle gemäß den Artikeln 10, 16, 24 und 36, und arbeiten erforderlichenfalls mit den Aufsichts behörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.
Artikel 45
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von Daten, jede Verarbeitung von Daten oder jeder Austausch von Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, gemäß nationalem Recht geahndet werden können. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 46
Haftung
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725
a) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten
oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;
b) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens
Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von der betreffenden Stelle Schadenersatz zu verlangen.
Der betreffende Mitgliedstaat, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden an den Interoperabilitätskomponenten, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer durch diese Verordnung gebundener Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.
(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.
Artikel 47
Recht auf Information
(1) Die Behörde, die die personenbezogenen Daten erfasst, die im gemeinsamen BMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, stellt den Personen, deren Daten erfasst werden, die Informationen zur Verfügung, die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschrieben sind. Die Behörde stellt die Informationen zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.
(2) Alle Informationen werden in einer in klarer und einfacher Sprache verfassten Sprachfassung, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, bereitgestellt. Die Informationen müssen für Minderjährige auch in einer dem Alter angemessenen Weise bereitgestellt werden.
(3) Personen, deren Daten im EES, im VIS oder im ETIAS gespeichert sind, werden über die Verarbeitung personen bezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Absatz 1 informiert, wenn
a) im EES ein persönliches Dossier nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 angelegt oder aktualisiert wird;
b) im VIS nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird;
c) im ETIAS nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1240 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird.