Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/67
b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
ca) Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und das Ausstellungsdatum.“
Artikel 59
Änderung der Verordnung (EU) 2016/399
In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Falls bei der Ein- oder Ausreise eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, durch das Europäische Suchportal, die mit Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichtet wurden, eine gelbe oder rote Verknüpfung anzeigt, führt der Grenzschutzbeamte eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung oder im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten zu prüfen. Der Grenzschutzbeamte führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung über den Status und die Farbe der Verknüpfung erforderlich sind.
Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten nach Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, der (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“.
Artikel 60
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das EES zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im EES erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.“
(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“.
2. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22. „EES-Daten“ sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 15 bis 20 im Zentralsystem des EES und im CIR gespeichert sind;“;
b) Folgende Nummer wird eingefügt:
„22a. „Identitätsdaten“ die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten sowie die einschlägigen Daten nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1;“;
c) Folgende Nummern werden eingefügt:
„32. „ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
33. „CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten.“