Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

3. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j) Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen.“

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa) der zentralen Infrastruktur des CIR im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817;“

ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR.“

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a) Der CIR enthält die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Daten. Die übrigen EES-Daten werden im Zentralsystem des EES gespeichert.“

5. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“

6. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES oder des CIR werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert. Ist das nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend in einem elektronischen Format lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR eingegeben, sobald das technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nimmt die Grenzbehörde in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES, in den CIR oder in die einheitliche nationale Schnittstelle oder die vorübergehende lokale Speicherung in einem elektronischen Format technisch nicht möglich ist, eine manuelle Speicherung der Daten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der vorliegenden Verordnung vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES und den CIR eingegeben, sobald das technisch möglich ist.“

7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a) Für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nimmt die Grenzbehörde eine Abfrage über das ESP vor, um die Daten zu dem Drittstaatsangehörigen mit den einschlägigen Daten im EES und im VIS abzugleichen.“

b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) Wenn die Suchabfrage anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 dieses Artikels ergibt, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, wenn die Verifizierung des Drittstaatsange hörigen gemäß Absatz 2 nicht erfolgreich ist oder wenn Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen bestehen, erhalten die Grenzbehörden Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung, um ein persönliches Dossier nach Artikel 14 anzulegen oder zu aktualisieren.“