Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/69

8. In Artikel 32 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten im EES gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf das EES zugreifen, wenn die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“

9. In Artikel 33 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt hat und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten im EES gespeichert sind, darf Europol zum Zwecke von Abfragen auf das EES zugreifen, wenn die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“

10. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „im Zentralsystem des EES“ durch die Wörter „im CIR und im Zentralsystem des EES“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „aus dem Zentralsystem des EES“ durch die Wörter „aus dem Zentralsystem des EES und aus dem CIR“ ersetzt.

11. Artikel 35 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Das Zentralsystem des EES und der CIR informieren alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Löschung von EES- oder CIR-Daten und entfernen sie gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen.“

12. In Artikel 36 werden die Wörter „des Zentralsystems des EES“ durch die Wörter „des Zentralsystem des EES und des

CIR“ ersetzt.

13. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems des EES, und des CIR, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA ist zudem zuständig für die Entwicklung des in Artikel 13 genannten Web-Dienstes gemäß den detaillierten Regeln des Artikels 13 Absatz 7 sowie den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h erlassen werden, und für die Entwicklung des in Artikel 63 Absatz 2 genannten Datenregisters.“

b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems des EES und des CIR, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das Zentralsystem des EES und des CIR, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, für den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 zuständig.“

14. In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des EES gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817.“

15. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.“

b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.“