Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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anrechenbar (Art. 27 Abs. 1 und 4). Diese Regelung könnte sich für viele Speicherbetreiber vorteilhaft auswirken, zumal sich der Wert vieler dieser Speicheranlagen durch die Einführung der Tagesbilanzierung (Art. 24 Abs. 2) vermindern wird. Hervorzuheben ist weiter auch, dass den Netzbetreibern mit den ihnen anrechenbaren Kapitalkosten ein angemessener Betriebsgewinn verbleiben wird (Art. 19 Abs. 3). Die vorgesehenen Grundrechtseinschränkungen sind somit zulässig.

Auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) bleibt vorliegend gewahrt. Die lediglich teilweise Öffnung des Gasmarktes ist sachlich begründet (siehe Kap. 3.1 zur Teilmarktöffnung).

Verhältnis zu kantonalem Recht

Bei Artikel 91 Absatz 2 BV handelt es sich um eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz. Mit dem GasVG macht der Bund von dieser Kompetenz vor allem insoweit Gebrauch, als er den Netzzugang (Art. 12) und das dafür geschuldete Entgelt normiert (Art. 17 ff.), Vorschriften über die Entflechtung statuiert (Art. 5) und die Bewirtschaftung der Transportnetzkapazitäten auf den neu zu errichtenden MGV überträgt (Art. 14 und 28 f.). Soweit der Bundesgesetzgeber von seinen Rechtsetzungskompetenzen keinen Gebrauch macht, bleiben allfällige kantonale und kommunale Vorschriften bestehen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Gas gilt im Welthandelsrecht ungeachtet der Leitungsgebundenheit des Transportes als gewöhnliche Handelsware. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO66) bzw. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT67) sind somit anwendbar. Zudem unterstehen diejenigen Aufgaben der Gasversorgung, die einen Dienstleistungscharakter aufweisen – dazu gehören beispielsweise Messdienstleistungen – dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS68). Der Umgang mit staatlichen Beihilfen wiederum richtet sich nach dem WTO-Abkommen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (SCM)69. Abgesehen von diesen welthandelsrechtlichen Vorgaben sind im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten überdies das Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 197270 bzw. die EFTA-Konvention von 196071 zu beachten. Der vorliegende Entwurf trägt diesen internationalen Verpflichtungen Rechnung. Im Sinne des internationalen Handelsrechts ist insbesondere die Wahlfreiheit, die im Rahmen der Teilmarktöffnung geschaffen wird.

66 SR 0.632.20

67 SR 0.632.21

68 SR 0.632.20, Anhang 1B

69 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

70 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR 0.632.401

71 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; SR 0.632.31