Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV der Form des Bundesgesetzes bedürfen. Wie vorgesehen, ist das GasVG demzufolge im Verfahren der einfachen Gesetzgebung zu erlassen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV. Sie verschafft weder Ansprüche auf Subventionen noch enthält sie eine Grundlage für die Schaffung von Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen mit neuen einmaligen Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken. Die zusätzlichen Kosten, die der EnCom und dem BFE mit den neuen Aufgaben im Gasmarkt entstehen, werden möglichst vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben gedeckt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die dem Bundesrat übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Eine Delegation, die dem Bundesrat vergleichsweise viel Spielraum belässt, ist in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a für den Umgang mit isolierten Netzgebieten enthalten (Tessin und Raum Kreuzlingen). Der Spielraum ist notwendig, damit der Bundesrat Lösungen vorsehen kann, die der räumlichen Grösse und der netztechnischen Anbindung dieser isolierten Gebiete angemessen sind, insbesondere was die Ausgestaltung des Bilanzmanagements und die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Grenzübergangspunktes Bizzarone im Tessin anbelangt. Weitere Delegationsnormen finden sich zur Regelung des Verfahrens und der Aufgaben bei Wechselprozessen (Art. 10) und für die nähere Ausgestaltung des Bilanzmanagements (Art. 24 Abs. 5). Diese Delegationsnormen entlasten den Gesetzestext von Bestimmungen von zu hohem Konkretisierungsgrad und gewährleisten, dass die bezüglichen Vorgaben rasch an die sich ändernden Verhältnisse und den technologischen Fortschritt angepasst werden können.
6.6 Datenschutz
Artikel 35 Absatz 1 bildet die gesetzliche Grundlage, die für eine Bearbeitung von Personendaten durch das BFE und die EnCom erforderlich ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 DSG). Nach Artikel 19 DSG bedarf die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane grundsätzlich einer ausdrücklichen Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Unter den Begriff der Bekanntgabe fällt auch die Weitergabe von Daten an Dritte, einschliesslich eines Datenaustauschs unter Bundesbehörden. In diesem Sinne