Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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oder Treibstoffe. Die Kompetenz umfasst auch Marktregulierungen. Sie erstreckt sich sowohl auf die unter Bundesaufsicht, als auch auf die unter kantonaler Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen (vgl. Art. 41 ff. RLG). Gestützt auf Artikel 91 Absatz 2 BV kann der Bund für den Gasmarkt – unter Beachtung der Anforderungen an Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) – weitgehend dieselben Regelungen erlassen, die im Stromversorgungsrecht für den Strommarkt vorgesehen sind. Der Bund kann insbesondere den Netzzugang und das dafür geschuldete Entgelt regeln. Zudem kann er Vorschriften zur Organisation (u.a. Entflechtung) und Tätigkeit der Versorgungsunternehmen erlassen.
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Mit der Vorlage werden die beiden Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zulässig, sofern sie sich auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützt, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist, und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet wird (Art. 36 BV).
Die erforderliche Normstufe ist mit dem vorliegenden Bundesgesetz gegeben. Auch das öffentliche Interesse ist vorhanden: Dass die Transportnetzkapazitäten (vgl. Art. 14) fortan durch den neu zu errichtenden, von der Gaswirtschaft vollständig unabhängigen MGV (Art. 28 f.) bewirtschaftet werden, ist notwendig, um einen diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 12) zu gewährleisten. Ein solcher ist für den funktionierenden Wettbewerb im Energiegeschäft unabdingbar. Die Entflechtungsvorgaben (Art. 5) sind notwendig, um wettbewerbsverzerrende Quersubventionen zu unterbinden und um die erforderliche Kostentransparenz zu gewährleisten. Die Vorgaben zum Betrieb der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher (Art. 27) dienen der Aufrechterhaltung der Systemstabilität; ebenso wie auch die Zugriffsrechte, die dem MGV im Rahmen des Bilanzmanagements (Art. 27 Abs. 2) hinsichtlich der bestehenden Speicheranlagen und der Netzpufferung des Transportnetzes eingeräumt sind.
Die vorgesehenen Grundrechtseinschränkungen sind zudem verhältnismässig; sie sind erforderlich und geeignet, um eine zuverlässige und wirtschaftliche Gasversorgung zu gewährleisten. Sie gehen nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele getan werden muss und tasten den Kerngehalt der beiden Grundrechte nicht an. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass sich die vorgesehenen Entflechtungsvorschriften auf das Mindestmass beschränken. Mit dem MGV, der von der Branche prinzipiell selbst errichtet werden kann (vgl. Art. 28), wurde ein Weg gewählt, der für die Branche weniger einschneidend ist als die Errichtung einer vollständig entflochtenen Transportnetzgesellschaft; eine solche ist im EU-Recht65 Standard. Für die bereits bestehenden, am Gasnetz angeschlossenen Kugel- und Röhrenspeicher ist zwar vorgesehen, dass sie ausschliesslich zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zur Strukturierung der Gaslieferungen in der regulierten Versorgung eingesetzt werden dürfen. Infolgedessen sind ihre Kosten aber auch grundsätzlich als Netzkosten
65 Art. 9 ff. der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.