Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Die wichtigsten Neuerungen:
Senkung des Mindestumwandlungssatzes
Die beiden entscheidenden Grössen für die Festsetzung des Umwandlungssatzes sind die Lebenserwartung und der technische Zinssatz. Der technische Zinssatz lehnt sich an die zu erwartende durchschnittliche Rendite der Vorsorgeeinrichtungen für die kommenden Jahre an. Der heutige Mindestumwandlungssatz setzt eine Rendite von rund 5 Prozent voraus. In Anbetracht der gegenwärtigen Finanzmarktsituation kann eine solche Rendite langfristig nicht erzielt werden. Eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes ist daher unumgänglich.
Gemäss Vorlage soll der Mindestumwandlungssatz im ordentlichen Rentenalter bei 6,0 Prozent festgelegt werden.
Ausgleichsmassnahmen
Um das Niveau der obligatorischen Leistungen gemäss BVG zu erhalten, braucht es Ausgleichsmassnahmen. Andernfalls würde die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes bei neuen Renten zu einem Rückgang des Leistungsniveaus führen. Eine solche Einbusse wäre nicht vertretbar, zumal die Erhaltung des Rentenniveaus auf dem heutigen Stand zu den Hauptzielen der Reform gehört.
Um das Leistungsniveau zu erhalten, sind einerseits eine Senkung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Sätze für die Altersgutschriften, andererseits ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag für künftige Rentnerinnen und Rentner vorgesehen. Durch die Kombination dieser Massnahmen kann das Leistungsniveau insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen, Teilzeitbeschäftigte und Mehrfachbeschäftigte sogar umgehend verbessert werden. Von diesen Massnahmen werden vor allem Frauen profitieren.
Rentenzuschlag
Um die Senkung des Umwandlungssatzes und somit eine tiefere BVG-Altersrente auszugleichen, sollen alle Bezügerinnen und Bezüger einer BVG-Alters- oder Invalidenrente unter gewissen Voraussetzungen einen Rentenzuschlag erhalten. Er soll allen Personen ausbezahlt werden, deren Anspruch auf eine Rente der 2. Säule nach Inkrafttreten der Reform entsteht. Der Rentenzuschlag soll 200 Franken pro Monat betragen für Personen, die in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, 150 Franken pro Monat für die nachfolgenden fünf Jahrgänge (6.–10. Übergangsjahr) und 100 Franken pro Monat für die fünf folgenden Jahrgänge (11.–15. Übergangsjahr). Ab dem 16. Jahrgang soll die Höhe des Rentenzuschlags jeweils pro Kalenderjahr vom Bundesrat festgelegt werden. Finanziert werden soll der Rentenzuschlag durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen. Für die Erhebung der Beiträge und die Überweisung an den Sicherheitsfonds sollen die Vorsorgeeinrichtungen zuständig sein.
Die Höhe des Rentenzuschlags soll unabhängig von der Höhe der ausbezahlten BVG-Altersrente festgesetzt werden. Dies wird speziell Personen mit tiefen und mittleren Einkommen sowie Teilzeitbeschäftigten zugutekommen, insbesondere Frauen.