Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform)

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz muss in den nächsten Jahrzehnten die folgenden demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen bewältigen:

• Die Leistungen müssen infolge der höheren Lebenserwartung für einen längeren Zeitraum finanziert werden.

• Das tiefe Zinsniveau verringert die Erträge auf den Altersguthaben und erzeugt ein langfristiges Ungleichgewicht zwischen den Leistungsversprechen und deren Finanzierung.

Diese Herausforderungen erfordern eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes. Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der Renten der beruflichen Vorsorge. Er findet allgemein Verwendung bei Sparplänen im Beitragsprimat, die auf dem Aufbau von Altersguthaben basieren, und somit auch in der obligatorischen Versicherung nach Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der jährlichen Rente und gibt vor, wie das Altersguthaben in jährliche Rentenleistungen umgewandelt wird. Beispiel: Eine versicherte Person verfügt bei der Pensionierung über ein Altersguthaben von 500 000 Franken. Liegt der Umwandlungssatz bei 6,8 Prozent, so erhält die Person eine jährliche Rente von 34 000 Franken (500 000 Fr. × 6,8: 100).

Für die obligatorische berufliche Vorsorge definiert das Gesetz den Mindestumwandlungssatz. Seit 2014 beträgt er sowohl für Männer (im Alter von 65 Jahren) als auch für Frauen (im Alter von 64 Jahren) 6,8 Prozent. Dieser Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent setzt eine Bruttorendite von rund 5 Prozent voraus. In Anbetracht der gegenwärtigen Finanzmarktsituation (vgl. Kapitel 1.6) kann eine solche Rendite langfristig nicht erzielt werden. Folglich besteht ein Ungleichgewicht zwischen der auszurichtenden Leistung und ihrer Finanzierung, da das vorhandene Altersguthaben nicht ausreicht, um die garantierte Rente während der gesamten Laufzeit zu finanzieren. Eine der Folgen dieses Ungleichgewichts sind unerwünschte Solidaritäten, Die aktiven Versicherten müssen eine Zusatzfinanzierung in Form einer tieferen Verzinsung ihrer Altersguthaben oder von Sanierungsbeiträgen leisten, damit die Leistungen für die Rentenbezügerinnen und -bezüger garantiert werden können. Für Vorsorgeeinrichtungen mit einer ungünstigen Altersstruktur, das heisst einem im Verhältnis zu den aktiven Versicherten relativ hohen Anteil Rentnerinnen und Rentner, wird eine Finanzierung über die aktiven Versicherten zusätzlich erschwert. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) schätzt diese Umverteilung auf mehr als 6 Milliarden Franken pro Jahr2. Eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes ist daher unumgänglich, damit die Vorsorgeeinrichtungen – insbesondere jene mit Leistungen

1 SR 831.40

2 OAK-BV, Bericht «Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen», 2017.