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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 12 443 bis 85 320 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

2Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3

2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das ordentliche Rentenalter (Art. 13 Abs. 1).

2bis Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungsätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem ordentlichen Rentenalter fest.

3 Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht, den er unter Einbezug der Sozialpartner erstellt. Der Bericht enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.

1BBl …

2 SR 831.40