Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Bezug auf diesen Rentenzuschlag nicht schlechter behandelt werden als Personen, die nur in der Schweiz gearbeitet haben.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe c und d BVG heisst das Folgendes. Aufgrund der Totalisierungsregeln von Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von EU-/EFTA-Staaten zu berücksichtigen für die Erfüllung der 10-jährigen Mindestversicherungszeit in der AHV unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlags.
Für die Erfüllung der 15-jährigen Mindestversicherungszeit in der Beruflichen Vorsorge sind hingegen nur Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von EU-/EFTA-Staaten aufgrund einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Die europäischen Zusammenrechnungsregelungen lassen eine solche Differenzierung zwischen Zeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit und anderen gleichgestellten Zeiten (z.B. Erziehungszeiten, Studium) zu. Mindestversicherungszeiten in einer Versicherung für Erwerbstätige sollen nicht durch Anrechnung von ausländischen Zeiten, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, erfüllt werden können. Da praktisch kein EU-/EFTA-Mitgliedstaat eine analoge gesetzliche betriebliche Vorsorge kennt, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt (vgl. Kp. 2), werden die schweizerische AHV und das BVG-Obligatorium mit der gesetzlichen Rentenversicherung der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten koordiniert. Bei der Berücksichtigung von ausländischen Zeiten kann daher nicht weiter differenziert werden. So können die anzurechnenden Zeiten aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten nicht auf solche beschränkt werden, die in einem System der obligatorischen betrieblichen Vorsorge eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats zurückgelegt wurden
Aufgrund von Artikel 52 i.V.m. Artikel 57 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, die mindestens ein Versicherungsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben und die die 15-jährige Mindestversicherungszeit nur aufgrund der Anrechnung von Versicherungszeiten aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten erfüllen, lediglich Anspruch auf einen proportionalen Teil des Rentenzuschlags entsprechend den in der schweizerischen beruflichen Vorsorge zurückgelegten Versicherungszeiten. Liegen beispielsweise fünf Versicherungsjahre in der beruflichen Vorsorge vor, müssen 10 ausländische Versicherungsjahre angerechnet werden und die betroffene Person hat Anspruch auf einen Drittel des Rentenzuschlags. Diese anteilige Berechnung des Rentenzuschlags ist gerechtfertigt, da Personen, welche die Mindestversicherungszeit in der BV nur aufgrund der Anrechnung von ausländischen Zeiten erfüllen können, von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht in vollem Umfang betroffen sind.
Im Unterschied zu Altersrenten der Beruflichen Vorsorge oder der AHV ist der Zuschlag nicht gemäss Artikel 52 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 autonom nach schweizerischem Recht zu berechnen. Es handelt sich nämlich beim Rentenzuschlag um eine neue Leistung, deren Höhe unabhängig ist von den gezahlten Beiträgen.
Im Ergebnis erhalten Personen, welche die Mindestvoraussetzungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften erfüllen, den nach nationalem Recht vorgesehenen Fixbetrag zur vollen Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes, während Personen, welche die Mindestvoraussetzungen unter Anrechnung von EU-