Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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die sogenannte Übergangsgeneration. Die Rentendifferenz für jüngere Versicherte wurde ohne Rentenzuschlag dargestellt, da dieser jährlich neu anhand der vorhandenen Mittel festgelegt wird und heute noch nicht bekannt ist. Entsprechend wird die tatsächliche Rentendifferenz für die 50-jährigen und jüngeren Versicherten vorteilhafter aussehen, als es in der Tabelle 5-3 abgebildet ist.
Wie bereits erwähnt, bildet die Tabelle die Auswirkungen im Bereich des BVG-Obligatoriums ab. Viele Versicherte gehören aber einer Vorsorgeeinrichtung an, die über das gesetzliche Minimum hinausgeht, also auch sogenannte überobligatorische Leistungen versichert. Diese Vorsorgeeinrichtungen haben Massnahmen, die mit dieser Reform im BVG umgesetzt werden sollen, in ihren Reglementen bereits ganz oder teilweise vorweggenommen. Ihre Versicherten sind von den dargestellten Auswirkungen im Bereich des BVG-Obligatoriums daher gar nicht oder nur partiell betroffen. Rund 12 Prozent der Versicherten sind nur nach BVG-Minimum versichert und weitere rund 25 Prozent sind ebenfalls von den Änderungen im BVG-Obligatorium betroffen, da ihre berufliche Vorsorge nur wenig über das gesetzliche Minimum hinausgeht.
6 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–201923, noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–201924 angekündigt.
Im Rahmen der Legislaturplanung 2011–2015 wurde im Bereich der Sozialpolitik die Verabschiedung von Vorlagen in der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge25 zur finanziellen Konsolidierung der Sozialversicherungen im Hinblick auf die demografische Entwicklung als Priorität festgelegt. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 bereits am 19. November 201426 verabschiedet, weshalb sie in den Zielen der Legislaturplanung 2015–201927 nicht mehr erscheint. Der Botschaft zufolge reformiert die Schweiz ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig (vgl. Ziel 11). Da die Massnahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 aufgrund des Scheiterns in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 nicht zum Tragen kamen, hat der Bundesrat beschlossen, unverzüglich die Arbeiten an einer neuen Vorlage einzuleiten, um die dringenden Anpassungen im BVG durchzuführen und so die Altersvorsorge zu sichern.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 113 der Bundesverfassung für die Regelungen im BVG und im FZG wie auch auf Artikel 122 der Bundesverfassung für das VAG. Die vorgeschlagene Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet.
23 BBl 2016 1105
24 BBl 2016 5183
25 BBl 2012 481 und BBl 2012 7155
26 BBl 2015 1
27 BBl 2016 1158