Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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sozialen Sicherheit29 sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/200430 geregelt. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internationalen Koordinierungsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit31 (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem Koordinierungssystem teil und wendet heute in diesem Rahmen die beiden erwähnten Verordnungen an (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Die erwähnten Koordinierungsverordnungen werden aufgrund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation32 (EFTA) auch im Verhältnis zu den EFTA-Staaten angewandt.
7.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationalen Recht
Die Vorlage ist mit den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der UNO vereinbar. Die vorgeschlagene Halbierung des Koordinationsabzugs würde die berufliche Vorsorge von Teilzeiterwerbstätigen verbessern. Da es sich dabei mehrheitlich um Frauen handelt, würde die Vorlage die Altersvorsorge der Frauen verbessern und somit zu einer besseren Gleichstellung der Geschlechter im Rentenalter beitragen.
Von der Umsetzung der Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates durch die Schweiz wird nur der Vorsorgeschutz der 1. Säule tangiert.
Im Hinblick auf die Koordinierungsverordnungen der EU ist insbesondere der geplante Rentenzuschlag einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dieser Zuschlag gehört als Bestandteil der Altersleistung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz und fällt deshalb in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 3 Abs. 1 Bst. d). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des BVG anwendbar (Art. 89a BVG).
Aufgrund dieser Verordnung dürfen Personen, welche die Freizügigkeit ausüben und ihren Arbeitsort aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz verlegen, in
29ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verord-
nung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1)
30ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Ver-
ordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11)