Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Staaten langfristig (2 Jahre, Kat. 2) oder kurzfristig (maximal 4 Monate, Kat. 3) entsandtem oder über die Reserve für Soforteinsätze (Kat. 4) abgestelltem Personal. Der Beitrag der Schengen-Staaten an die Kategorien 2 und 3 ist künftig verbindlich in den Anhängen II und III der Verordnung geregelt. Darüber hinaus wird das Mandat der Agentur im Rückkehrbereich und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten gestärkt. So soll die Agentur im Rückkehrbereich die Schengen-Staaten neu während allen Phasen der Rückkehr unterstützen. Wie bisher kann die Agentur einen Schengen-Staat auf dessen Ersuchen unterstützen. Neu soll diese Unterstützung auch aus eigener Initiative im Einvernehmen mit dem betroffenen Schengen-Staat möglich sein. Die Unterstützung im Rückkehrbereich erstreckt sich auf alle Aspekte der Rückkehr (Vorbereitung bis Rückführung) und schliesst auch die freiwillige Rückkehr mit ein. Neu kann die Agentur die Schengen-Staaten auch bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und bei der Beschaffung von Reisedokumenten unterstützen. Weiter soll die Agentur eine stärkere Präsenz in Drittstaaten einnehmen können. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten soll intensiviert werden, indem beispielsweise der Aufgabenbereich der Agentur ausgeweitet wird. Zudem können künftig Statusvereinbarungen auch mit anderen Staaten als die unmittelbaren Nachbarländer abgeschlossen werden. Die Statusvereinbarungen regeln unter anderem die Exekutivbefugnisse, über die das von der Agentur eingesetzte Personal auf dem Hoheitsgebiet des Drittstaats verfügt. Vorrangig sind weiterhin die einzelnen Staaten für die Aussengrenzen zuständig, die diese Grenzverwaltung im eigenen und im gemeinsamen Interesse aller Schengen-Staaten sicherstellen. Auch im Rückkehrbereich sind Entscheide über Rückführungen und Administrativhaft allein Sache der einzelnen Staaten. Zusammenfassend sollen mit der neuen Verordnung folgende Ziele erreicht werden:

- Effizientere Kontrollen der Aussengrenzen durch die Schengen-Staaten;

- Bewältigung von Migrationsdruck und potenziellen künftigen Bedrohungen an den Aussengrenzen;

- Wirksamere Rückführung illegaler Aufenthalter;

- Sicherstellen eines hohen Masses an Sicherheit im Schengen-Raum;

- Wahrung des Solidaritätsprinzips;

- Einhaltung der Grundrechte.

Aufgrund ihrer geografischen Lage und als Schengen-assoziiertes Land kann auch die Schweiz von diesen Massnahmen profitieren. Sie dürften dazu beitragen, den Migrationstransit durch unser Land zu verringern und die Sicherheit des Schengen-Raums zu verbessern.

Schliesslich soll aufgrund einer Empfehlung der Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung der Schweiz im Jahr 2018 im Asylgesetz eine Präzisierung vorgenommen werden, wonach ausreisepflichtige asylsuchende Person zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in den Herkunftsstaat verpflichtet sind.