Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten wurde mit der Verordnung (EG) 2007/20041 des Rates errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat die Agentur die Schengen-Staaten im Bereich Aussengrenzen mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, Informationsaustausch sowie der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten unterstützt. Dasselbe gilt auch im Rückkehrbereich. Diese Agentur wurde in die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache umbenannt und wird gemeinhin als Frontex bezeichnet. Hauptaufgabe der Agentur ist die Ausarbeitung einer Strategie als Teil eines mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung und des Vollzugs dieser Strategie. Damit sollen die Grenzkontrollen an den Aussengrenzen verbessert, Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen durchgeführt und die Schengen-Staaten und Drittstaaten in technischer und operativer Hinsicht unterstützt werden. Diese Unterstützung erfolgt in Form gemeinsamer Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken. Eine weitere wesentliche Aufgabe der Agentur ist es Rückführungsaktionen und Rückführungseinsätze zu organisieren, zu koordinieren und durchzuführen.
Seit Beginn der Migrationskrise 2015 hat die Europäische Union eine Reihe von Massnahmen getroffen. Dazu gehört die Schaffung einer Europäischen Grenz- und Küstenwache, die zum einen aus der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur, auch weiterhin als Frontex bekannt) und zum andern aus den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden besteht. Die einschlägige Verordnung (EU) 2016/1624 wurde am 14. September 2016 verabschiedet.2
Da die Entsendung von personellen Ressourcen und die Bereitstellung von Material und Ausrüstung durch die Schengen-Staaten in der Regel auf freiwilliger Basis erfolgten, kam es in den letzten Jahren zu Engpässen, die die Wirkung der gemeinsamen Einsätze beeinträchtigt haben.
1 Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen- Staaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 656/2014, ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
2 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates, Fassung gemäss ABI. L 251 vom 16.09.2016, S. 1.