Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Europäischen Grenz- und Küstenwache war von Anfang an Gegenstand intensiver Diskussionen. Die Schweiz hat wie andere Staaten darauf hingewiesen, dass die Zahl der ständigen Reserve nicht starr festgelegt, sondern vom tatsächlichen Bedarf für die anstehenden operativen Einsätze abhängig gemacht werden sollte. Betont wurde dabei, dass die Bereitstellung einer solch grossen Anzahl insbesondere auch für die langfristig zu entsendeten Einsatzkräfte (Kat. 2) eine grosse finanzielle wie auch personelle Herausforderung für die Schengen-Staaten darstelle. In der Verordnung (EU) 2019/1896 wurde deshalb eine Höchstzahl (bis zu 10'000 Einsatzkräfte) festgelegt, die schrittweise zu erreichen sei (von bis zu 6'500 auf bis zu 10'000 Einsatzkräfte bis 2027). Im Verlauf der Verhandlungen hat sich immer mehr herauskristallisiert, dass der Vorschlag, die ständige Reserve bereits ab 2020 einzusetzen, überambitioniert war und weder von der Agentur noch den Schengen-Staaten eingehalten werden konnte. Der Beginn für die Entsendungen wurde deshalb um ein Jahr hinausgeschoben (2021 statt 2020). Ausserdem wurde die Anzahl der Kategorie 2 um die Hälfte reduziert. Auf Ersuchen der Schengen-Staaten wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve 2023 den operativen Erfordernissen beziehungsweise dem tatsächlichen Bedarf Rechnung tragen muss.

Bedenken haben viele Schengen-Staaten auch in Bezug auf die Exekutivbefugnisse des Personals der Kategorie 1 und seiner Unterstellung unter die Agentur geäussert. Verschiedene Punkte in Bezug auf die Souveränität der Schengen-Staaten wurden deshalb geklärt. Die Verordnung hält nun ausdrücklich fest, dass das Personal der Kategorie 1 (wie die Einsatzkräfte der Kat. 2, 3 und 4) seine Exekutivbefugnisse nur mit Genehmigung des Einsatzmitgliedstaates wahrnehmen dürfen und dass es bei einem Einsatz dem nationalen Recht dieses Staates unterstellt bleibt.

Die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission zugedachten Kompetenzen wurden schliesslich - wie von der Schweiz und etlichen Staaten gefordert - dem Rat übertragen. Dazu gehören die Annahme des mehrjährigen strategischen Politikzyklus und der Entscheid über dringenden Handlungsbedarf an den Aussengrenzen, wenn das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet sein könnte.

Einige Staaten, so auch die Schweiz, haben die Kommission zu einer gewissen Zurückhaltung in Bezug auf die finanziellen Aspekte und zu einer wirksamen Verwendung der für die Agentur bereitgestellten Mittel aufgefordert.

In Bezug auf den Rückführungsbereich hatte die österreichischen Präsidentschaft beschlossen, diesen separat zu behandeln. Ende 2018 erfolgte ein Kompromiss im Rahmen einer «partiellen allgemeinen Ausrichtung». Es bestand insbesondere Diskussionsbedarf bezüglich der neuen Kompetenz der Agentur auch Drittstaaten im Bereich der Rückführungen zu unterstützen, um illegale Migration zu verhindern. Mit der Möglichkeit von Rückführungen ab Drittstaaten in andere Drittstaaten waren eine Vielzahl von juristischen und politischen Fragen verbunden, die teilweise nicht abschliessend geklärt werden konnten.

Am Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen (COREPER) vom 20. Februar 2019 hiessen die Schengen-Staaten die Einigung über den Kompromiss des Rates gut und beauftragten die Ratspräsidentschaft, so rasch wie möglich Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen.