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Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten

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Art. 13d Abs. 2

2Die Mitteilung muss Angaben über die genaue Zusammensetzung, den Handelsnamen, die Zulassungsnummer für die Biozidproduktefamilie und gegebenenfalls einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 38a enthalten.

Art. 14a Eindeutiger Rezepturidentifikator

1Gesuche nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, c, d und e müssen, wenn das Biozidprodukt nach Artikel 38a mit einem UFI zu kennzeichnen ist oder über einen gestützt auf die EU-CLP-Verordnung generierten UFI verfügt, zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 den UFI enthalten.

2Der UFI muss mit dem elektronischen System erzeugt werden, das von der Anmeldestelle zur Verfügung gestellt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn das Biozidprodukt aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wird und bereits mit einem UFI ausgestattet ist.

3Liegt zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein UFI vor, so ist dieser der Anmeldestelle spätestens 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen mitzuteilen.

4Bei Gesuchen um Anerkennung einer Zulassung sind die im Zusammenhang mit dem UFI notwendigen Informationen nach Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung2 in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen bei der Anmeldestelle einzureichen.

Art. 14abis

Bisheriger Art. 14a

Art. 14abisAbs. 3 (neu)

3Verfügt ein Biozidprodukt über einen gestützt auf die EU-CLP-Verordnung3 generierten UFI, so sind der Anmeldestelle 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen mitzuteilen:

a. der UFI;

b. die im Zusammenhang mit dem UFI notwendigen Informationen nach Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format.

Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis

1Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie folgt:

cbisUnterlagen für Zulassungen Z : unter dem Gesichtspunkt, ob der Wirkstoff N

für die beantragte Verwendung und Produktart geeignet ist; bei erhöhtem

2 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2.