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Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 8Abs. 1 Bst. e

1Die Zulassungen nach Artikel 7 sowie das Inverkehrbringen von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten (Art. 3 Abs. 3) sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:

e. für die Anerkennung: so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt;

Art. 10 Einleitungssatz

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO an:

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung Z zugelassen, wenn die Gesuch-

N

stellerin nachweist, dass nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung:

1 SR 813.12

2019–xxxx