Vorlage
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 40 Abs. 1
1Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 5 und 18–22 ChemV5 erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin der Zulassung zu verstehen.
Art. 47 Abs. 2
2Für Biozidprodukte der Produktarten 2, 6, 7, 8, 10, 14 und 21 gelten zusätzlich die Beschränkungen nach Anhang 2.4 ChemRRV6.
Art. 51
Betrifft nur den französischen Text
Art. 62a, 62b und 62d
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 62e
1a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Art. 62e
Noch längstens bis zum 31. Dezember 2026 dürfen ohne Angabe des UFI nach Artikel 38a in Verkehr gebracht werden:
a. Biozidprodukte, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und für die kein gestützt auf die EU-CLP-Verordnung7 generierter UFI vorliegt;
b. Biozidprodukte, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind und für die kein gestützt auf die EU-CLP-Verordnung8 generierter UFI vorliegt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
5[AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103 6659,
2013 201 2673 3041 Ziff. I 3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).
6 SR 814.81
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.