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Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten

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Anhang

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20159:

Art. 15a Abs. 1

1Bringt eine Herstellerin eine Zubereitung in Verkehr, die aufgrund der von ihr ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft ist, so muss sie die Zubereitung mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) versehen.

Art. 49 Bst. d Ziff. 1a

aufgehoben

Art. 49 Bst. d Ziff. 1bis

Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

d. bei Zubereitungen:

1bis. den UFI, sofern sie mit einem UFI gekennzeichnet sind;

Art. 54 Abs. 3

3Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c, h, i und j gelten nicht für Zubereitungen, die mit einem UFI gekennzeichnet sind.

Art. 74 Bst. b

Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:

b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erhoben werden;

9 SR 813.11

10 SR 817.042