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Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten
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Art. 77 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 Bst. e,
Abs. 3 und 4 (betrifft nur den französischen Text)
2Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter:
e. BLV.
Art. 84 Bst. a Ziff. 2
Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden Anhänge an:
a. Anhang 2:
1. Es berücksichtigt die Änderungen der Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bezeichnet die massgebende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/200811, und des Handbuchs der UNO über Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria)12.
Art. 93a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 93b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. 2020
Herstellerinnen dürfen die folgenden Zubereitungen noch längstens bis zum 31. Dezember 2026 ohne Angabe des UFI nach Artikel 15a in Verkehr bringen:
a. Zubereitungen, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und über keinen gestützt auf die EU-CLP-Verordnung13 generierten UFI verfügen;
b. Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind und über keinen gestützt auf die EU-CLP-Verordnung14 generierten UFI verfügen.
Anhang 5 Ziff. 1.2
Betrifft nur den französischen Text
11 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.
12 Das Handbuch kann im Internet bei der UNO kostenlos abgerufen werden unter: www.unece.org > Our work > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations > un manual of tests and criteria.
13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.