Vorlage
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Risiko oder in anderen begründeten Fällen wird eine Bewertung nach Buchstabe d durchgeführt.
Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1
oder 2
1Verabschiedet die Europäische Kommission die Genehmigung eines notifizierten Wirkstoffs oder dessen Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 und verabschiedet das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die Aufnahme dieses notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff unverzüglich mit, wenn es sich dabei um den letzten im Biozidprodukt enthaltenen notifizierten Wirkstoff handelt.
2Die Inhaberin der Zulassung muss der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs einreichen:
a. ein Gesuch um:
1. Zulassung ZL,
2. vereinfachte Zulassung,
3. zeitlich parallele Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, oder
4. Zulassung als gleiches Biozidprodukt, wenn für ein identisches Produkt ein Gesuch um Zulassung ZL oder um parallele Anerkennung hängig ist; oder
b. den Nachweis, dass für das Biozidprodukt um eine der Zulassungen nach Buchstabe a oder um eine Unionszulassung ersucht wird.
Art. 38 Abs. 5
5Die Angaben nach den Absätzen 3 Buchstaben c, e, f und i–l sowie Absatz 4 Buchstabe b können, wenn dies wegen der Grösse oder der Funktion des Biozidprodukts erforderlich ist, anstatt auf der Etikette wie folgt angebracht werden:
a. auf der Verpackung; oder
b. auf einem der Verpackung beigefügten Merkblatt.
Art. 38a Spezielle Kennzeichnung für bestimmte als gefährlich eingestufte
Biozidprodukte
1Bringt die Inhaberin der Zulassung ein Biozidprodukt in Verkehr, das aufgrund der von ihm ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich im Sinne von Artikel 3 ChemV4 eingestuft ist, so muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 38 Absätze 2–4 den UFI angeben.
2Der UFI muss auf oder in der Nähe der Etikette so angebracht sein, dass er leicht sichtbar ist; ihm muss das Akronym «UFI» in Grossbuchstaben voranstehen.