Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 10 Seiten

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Berührungspunkte mit anderen Rechtsgebieten: HMG und PrSG

Der Kanton Zug beantragt eine Klärung in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem vorliegenden Gesetz und dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), wo das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht auch auf gesundheitsgefährdende Medikamente anwendbar sein sollte. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG kann der Bundesrat erlauben, dass Einzelpersonen für den Eigengebrauch nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen einführen dürfen. Da Arzneimittel auch unter das Immaterialgüterrecht fallen können, stelle sich die Frage, welches dieser beiden Gesetze im konkreten Fall vorgehen würde.

Die Swiss Retail Federation erachtet es als zielführend, das neue vereinfachte Verfahren auch auf Waren in Kleinsendungen anzuwenden, die mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht konform gehen (Bundesgesetz über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009, PrSG; SR 930.11 und entsprechende Spezialerlasse): Die geplanten Änderungen böten die Möglichkeit, den Schweizer Markt noch weiter vor potentiell gesundheits- und sicherheitsgefährdenden Produkten zu schützen und in einem vereinfachten Verfahren zu vernichten. So könne im Sinne des Zweckes und Geltungsbereichs des PrSG die Sicherheit der Produkte gewährleistet werden und der freie Warenverkehr weiter erleichtert werden.