Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 10 Seiten

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Unrecht einer Vernichtung widersetzt; ein Markeninhaber müsse die Kosten auf einen Widerholungstäter abwälzen können (FH, AROPI). Gemäss FH könne ein Ungleichgewicht im Rahmen der Revision korrigiert werden, indem Schadenersatzforderungen zwischen Besteller und Rechteinhaber beidseitig ausgeschlossen werden.

Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Schadenersatzforderungen des Rechteinhabers hält die Schweizerische Post fest, dass das vereinfachte Verfahren für sie als Zollanmelderin kostenneutral augestaltet ist und eine Vernichtung auf ihre Kosten ausgeschlossen ist. Sie sei staatsvertraglich zu Meldungen verpflichtet, wenn eine Postsendung im Empfängerland von Amtes wegen beschlagnahmt wird; für die damit verbundenen steigenden Kosten beantragt die Post, dass der Antragsteller die Anmelderin im vereinfachten Verfahren schadlos hält.

Das BVGer mahnt hingegen, die Eigentumsrechte an der festgehaltenen Ware ausreichend zu schützen. Es macht darauf aufmerksam, dass der Rechteinhaber im bisherigen Verfahren eine überschiessende Rechtsmacht bei einer ungerechtfertigten Beschlagnahmung selbst korrigieren und die Ware freigeben kann. Diese Prüfung würde beim vorgesehenen vereinfachten Verfahren wegfallen, selbst wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer unter Umständen erst von der Beschlagnahmung erfahren, nachdem die Ware vernichtet wurde. Entfalle überdies ein Schadenersatzanspruch gegen die Rechteinhaber, stelle sich gemäss BVGer einerseits die Frage, wie die EZV ihrer Staatshaftung wegen voreiliger Vernichtung nichtverletzender Ware entgehen könne, wenn ein Rechteinhaber schuldhaft unzutreffende Schutzbehauptungen erhoben hat. Andererseits scheine fraglich, wie durch die geplante Regelung bei amtlicher Vernichtung einer Ware ohne vorgängige Mitteilung an ihren Eigentümer und trotz der überschiessenden Rechtsmacht der Schutzrechtsinhaber die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet bleiben würde.

Keine Kosten für Konsumenten

ACSI macht die Erfahrung, dass sich Konsumenten selten einer Fälschung bewusst sind und sich gegen deren Vernichtung nicht wehren. Trotzdem würden sie heute mit Kosten für ein komplexes Verfahren konfrontiert, weshalb eine Vereinfachung adäquat und verhältnismässig sei. Es sei darum richtig, dass der Antragsteller dem Käufer beim vereinfachten Verfahren keine Kosten auferlegen kann; so würden hohe Rechnungen für Anwaltshonorare verhindert. Auch der SVP ist es ein Anliegen, dass die Empfänger (Käufer/Besteller) von Kleinsendungen straffrei bleiben und es zu keiner Kriminalisierung des Online-Shoppings kommt.

Gebühren für das vereinfachte Vernichtungsverfahren

Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer – economiesuisse (unterstützt von scienceindustries), FH und AROPI – sind der Ansicht, die Gebühren für das vereinfachte Vernichtungsverfahren sollen soweit möglich gesenkt werden. Dies insbesondere für Fälle, in denen der Besteller sich der Vernichtung nicht widersetzt hat, sowie auch bei den periodischen Benachrichtigungen an den Rechteinhaber.

FH und AROPI stellen zudem eine unterschiedliche Anwendung der Gebührenverordnung durch die verschiedenen Zollstellen fest.