Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 10 Seiten
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Gefahren zu minimieren sowie den Administrativaufwand für Zollverwaltung und Rechteinhaber zu senken.
Die grosse Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ TG, VD) begrüsst bzw. unterstützt die Vorlage ausdrücklich. Wenige Kantone haben keine Bemerkungen (GL, JU, TI, UR, VS) und die Kantone SG und ZH sowie das BGer verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Der Kanton ZG beschränkt seine Stellungnahme auf einen Antrag im Zusammenhang mit dem Heilmittelgesetz. Das BVGer wertet seine Stellungnahme als Enthaltung.
Die politischen Parteien (CVP, FDP, SVP) sowie verschiedene Verbände und interessierte Organisationen (FRC, FER, CP, ACSI, VSV ASVAD, HKBB, SUISA, VSP, SGV) begrüssen und unterstützen die Vorlage.
Auch die Dachverbände der Wirtschaft und andere interessierte Kreise begrüssen die Einführung eines vereinfachten Vernichtungsverfahrens bei Kleinsendungen. Economiesuisse, scienceindustries, FH und AROPI beantragen gleichzeitig weitere punktuelle Anpassungen, die inhaltlich in die gleiche Richtung gehen. Die Schweizerische Post hat zusätzliche Anträge im Zusammenhang mit staatsvertragsrechtlichen Vorgaben. Swiss Retail Federation sieht keinen Grund, von den geplanten Änderungen abzuweichen und erachtet es zusätzlich als zielführend, auch Waren in Kleinsendungen miteinzuschliessen, die mit den in der Schweiz geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht konform seien.
4 Stellungnahmen zu spezifischen Themen und einzelnen Artikeln
Definition Kleinsendung (Art. 76 Abs. 1bis URG, Art. 71 Abs. 1bis MSchG, Art. 47 Abs. 1bis DesG, Art. 86b Abs. 1bis PatG)
Die Schweizerische Post und der VSV ASVAD empfehlen, für die Definition von «Kleinsendung» die Bestimmungen des multilateralen Staatsvertrags «Union postale universelle» (UPU; Weltpostverein) zu berücksichtigen. Laut VSV ASVAD würden mit diesen Bestimmungen allfällige Veränderungen in den Standards des internationalen Kleinwarenversands mitübernommen und benötigen keine Vorlage bzw. Anpassung durch den Bundesrat. Die Post ist der Auffassung, dass das neue vereinfachte Verfahren unbesehen der Anzahl Einheiten auf Sendungen anwendbar sein soll.
FH regt an, für eine bessere Rechtssicherheit die Definition von Kleinsendungen festzulegen anstatt an den Bundesrat zu delegieren – und verweist auf die Definiton der EU.
Gehalt der Informationen an Rechteinhaber (Art. 77i Abs. 5 URG, Art. 72i Abs. 5 MSchG, Art. 49a Abs. 5 DesG, Art. 86l Abs. 5 PatG)
Die nachträgliche, quartalsweise Information der Antragsteller über Art und Anzahl der Güter, die im vereinfachten Verfahren vernichtet wurden, ist nach Ansicht verschiedener Teilnehmenden nicht ausreichend. Die CVP sieht eine Stärkung der Rechteinhaberinnen im Kampf gegen gefälschte Produkte in der zusätzlichen Bekanntgabe des Absenders. Für eine gezielte Bekämpfung der Produktepiraterie sind gemäss economiesuisse und scienceindustries darüber hinaus auch Informationen über Empfänger, involvierte Länder, Markennamen im Falle von Markeninhabern, Hersteller, Lieferanten sowie weitere zweckdienliche Informationen erforderlich. Im gleichen Sinne fordern auch FH und AROPI ein Maximum an Informationen über die zurückbehaltenen Produkte, darunter auch Fotos, so-