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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 6 Seiten
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Änderung des Jugendstrafgesetzes (Massnahmen für mehr Sicherheit bei gefährlichen
Straftätern)
3Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.
Art. 19 Abs. 1bisund 1ter, 3 und 4
1bisWurde im Grundurteil, in dem eine geschlossene Unterbringung angeordnet wurde, gestützt auf Artikel 15a eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 Absatz 1 StGB vorbehalten, so entscheidet die Vollzugsbehörde nach Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB.
1terDie Vollzugsbehörde hebt eine geschlossene Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 nicht auf, wenn sie gestützt auf Artikel 19c eine Massnahme beantragt hat und diese vom Erwachsenengericht noch nicht rechtskräftig beurteilt worden ist.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
Art. 19a Anschlussmassnahmen
a. Grundsätze
1Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.
2Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c eine Massnahme nach dem Strafgesetzbuch nur beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme nicht gegeben sind.
Art. 19b b. Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot nach dem StGB
1Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Erwachsenengericht am Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67b StGB5 gegeben sind.
2Sind die Voraussetzungen für das beantragte Verbot gegeben, so wird das Verbot vom Gericht nach den Bestimmungen des StGB angeordnet. Das Gericht kann kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Das Verfahren richtet sich nach den Artikel 364 und 365 der Strafprozessordnung (StPO)6.
3Der Vollzug der Verbote erfolgt nach den Bestimmungen des StGB. Das Gericht kann gestützt auf die Artikeln 67 Absatz 2bisund 67b Absatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörden verlängern. Es kann gestützt auf Artikel 67d Absatz 1
5 SR 311.0
6 SR 312.0