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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 6 Seiten
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Änderung des Jugendstrafgesetzes (Massnahmen für mehr Sicherheit bei gefährlichen
Straftätern)
StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörden erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.
Art. 19c c. Stationäre Massnahmen nach dem StGB
1Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz der betroffenen Person rechtzeitig vor dem Ende der geschlossenen Unterbringung oder vor dem Ende eines Freiheitsentzugs oder einer Freiheitsstrafe, die im Anschluss an die geschlossene Unterbringung vollzogen werden, eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 Absatz 1 StGB, wenn:
a. gestützt auf Artikel 15a eine stationäre Massnahme nach dem StGB vorbehalten wurde;
b. bei Wegfall der geschlossenen Unterbringung oder am Ende der im Anschluss an die geschlossene Unterbringung vollzogenen Reststrafe ernsthaft zu erwarten ist, dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a begeht; und
c. die betroffene Person volljährig ist.
2Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
a. den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b. das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB; und
d. die Anhörung der betroffenen Person.
3Das Erwachsenengericht trifft seinen Entscheid nach den Bestimmungen des StGB. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 364 und 365 StPO7. Ordnet das Gericht eine Massnahme nach dem StGB an, so hebt es eine noch bestehende geschlossene Unterbringung auf. Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den Bestimmungen des StGB.
Art. 25a abis. Vorbehalt
1Die urteilende jugendstrafrechtliche Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 und Artikel 64 Absatz 1 StGB für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn:
a. dieser eine Straftat nach Artikel 25 Absatz 2 begangen hat, durch die er Leib und Leben einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte;
b. er wegen einer dieser Taten zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren verurteilt wird;
c. keine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 angeordnet wird; und
7 SR 312.0