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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 6 Seiten
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Änderung des Jugendstrafgesetzes (Massnahmen für mehr Sicherheit bei gefährlichen
Straftätern)
d. die Tatumstände und die Persönlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Grundurteils ernsthaft erwarten lassen, dass er erneut eine Straftat gemäss Buchstabe a begehen wird.
2Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behörde fest, welcher Anteil der Strafe auf eine Straftat nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert.
3Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.
Art. 27a cbis. Anordnung der vorbehaltenen Massnahme
1Die Vollzugsbehörde beantragt dem Gericht am Wohnsitz des Verurteilten rechtzeitig vor dem Ende des Freiheitsentzugs eine Massnahme nach den Artikeln 59– 61 oder 64 Absatz 1 StGB, wenn:
a. gestützt auf Artikel 25a eine solche Massnahme vorbehalten wurde;
b. bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, der Verurteilte werde erneut ein Verbrechen nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe a begehen;
c. die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und
d. die betroffene Person volljährig ist.
2Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
a. den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b. das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB; und
d. die Anhörung der betroffenen Person.
3Das Erwachsenengericht trifft seinen Entscheid nach den Bestimmungen des StGB. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 364 und 365 StPO8. Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den Bestimmungen des StGB.
Art. 45 Abs. 2
2Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die vollziehende Behörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.
8 SR 312.0