Vorlage

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[QR Code] [Signature]

Verordnung über die Krankenversicherung

(KVV)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 30b Abs. 1 Bst. a

1Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:

a. dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern diese zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 32, 58, 58h und 59 KVG) und für die Veröffentlichung der Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG) erforderlich sind;

Art. 37d Abs. 1

1Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77l und 104a Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.

1 SR 832.102

2016–......