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Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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[Verordnung über die Krankenversicherung] RO

Art. 77b Eidgenössische Qualitätskommission

1Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission.

2Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:

a. vier Personen die Leistungserbringer, wobei eine Person die Ärzteschaft und eine Person die Spitäler vertritt.

b. zwei Personen die Kantone;

c. zwei Personen die Versicherer;

d. zwei Personen die Versicherten und die Patientenorganisationen;

e. fünf Personen die Wissenschaft.

3Die Mitglieder müssen über ein hohes Wissen im Qualitätsmanagement, sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems sowie eine hohe Fachkompetenz in der Qualität der Leistungserbringung verfügen.

4Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidium der Eidgenössischen Qualitätskommission und administrativ dem BAG.

Art. 77c Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer

1Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.

2Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.

3Stellen die mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben b, e und f KVG beauftragten Dritten Mängel in der Datenlieferung fest, so setzt er dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informiert gleichzeitig die Eidgenössische Qualitätskommission.

Art. 77d Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten

1Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten gilt Artikel 31a sinngemäss.

2Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77d Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.

Art. 77e Finanzhilfen

1Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese:

a. einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten;