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Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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[Verordnung über die Krankenversicherung] RO
Art. 77h Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der
Versicherer
1Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamts für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung massgebend.
2Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG wird aufgrund der Versichertenbestände am 1. Januar des Kalenderjahrs ermittelt, für das der Beitrag erhoben wird.
3Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.
Art. 77i Einforderung der Beiträge
1Das BAG fordert die Beiträge jeweils per 30. April des Beitragsjahres bei den Kantonen und den Versicherern ein.
2Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrichten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr.
Art. 77j Abrechnung
Das BAG erstellt die Abrechnung für den Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer jeweils auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Ergibt sich in der Abrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Kanton und Versicherer auf das nächste Beitragsjahr übertragen.
Art. 77k Bussen und Sanktionen
1Finanzielle Mittel aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts wegen Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h KVG werden für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 58f Absatz 1 KVG verwendet.
2Das kantonale Schiedsgericht leitet die finanziellen Mittel aus Bussen und Sanktionen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahrs dem BAG weiter.
Art. 77l Qualitätssicherung
Das EDI setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58h Absatz 1 KVG fest.
Art. 135
Aufgehoben