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Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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[Verordnung über die Krankenversicherung] RO
b. aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden;
c. nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden.
2Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:
a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b. eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen;
c. die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung;
d. den Zeitplan für die Durchführung des Projekts;
e. einen Kostenvoranschlag;
f. Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist.
3Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2.
Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere:
a. die zu erfüllenden Aufgaben;
b. die zu erreichenden Ziele;
c. das methodische Vorgehen;
d. die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten;
e. die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung;
f. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;
g. die Zahlungsmodalitäten;
h. die Folgen einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;
i. die periodische Berichterstattung;
j. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung.
Art. 77g Prioritätenliste bei Abgeltungen und Finanzhilfen
1Zeichnet sich ab, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, so erlässt das EDI auf Antrag der Eidgenössischen Qualitätskommission eine Prioritätenliste.
2Sofern das EDI eine Prioritätenliste erlassen hat, evaluiert es diese regelmässig.