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Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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[Verordnung über die Krankenversicherung] RO

Art. 37e Abs. 1

1Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77l und 104a Absatz 4.

Art. 37f Abs. 1

1Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände berät das EDI bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34, bei der Beurteilung und Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77l und 104a Absatz 4, die ihren Bereich betreffen.

Art. 45a Bst. e,51 Bst. e,52 Bst. e,52a Bst. e,52b Bst. e, 52c Bst. e, und 53 Bst. c

Aufgehoben

Art. 77 Grundsätze der Qualitätsentwicklung

1Der Bundesrat, die Eidgenössische Qualitätskommission, die Leistungserbringer und ihre Verbände sowie die Verbände der Versicherer leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zur Qualitätsentwicklung. Zur Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen definieren sie Mindestanforderungen und zu erreichende Ziele.

2Sie sorgen mit einem iterativen Prozess für die Sicherung und stetige Verbesserung der Qualität der Leistungen in den Bereichen Wirksamkeit, Sicherheit, Patientenzentriertheit, Rechtzeitigkeit, Effizienz, Chancengleichheit und koordinierter Versorgung.

3Sie verfügen über ein Qualitätsmanagementsystem, das die Ermittlung des Handlungsbedarfs in Bezug auf die Ziele, datenbasierte Entscheidungen über Verbesserungsmassnahmen und die Überprüfung der Einhaltung und Wirkung der Qualitätsmassnahmen ermöglicht. Die dadurch erhaltenen Ergebnisse werden als neue Mindestanforderungen der Qualität eingeführt.

Art. 77a Qualitätsverträge

1Die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer (Vertragspartner) müssen die in den Qualitätsverträgen festgelegten Anforderungen in Bezug auf die geltenden Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG überprüfen. Sie müssen die Qualitätsverträge an diese Vorgaben und Empfehlungen anpassen.

2Sie müssen die Qualitätsverträge so veröffentlichen, dass sie von den Leistungserbringern, von den Versicherern und auch von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.