Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Chytridiomykose befallen ist. In Buchstabe c wird die Überprüfung von Artenförderungsmassnahmen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre die Wirkungskontrolle bei neu erstellten Amphibiendurchlässen mittels Fang und Identifikation von Individuen.
Absatz 5: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Einvernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche sämtliche als tierschutzgerecht anerkannten Tätigkeiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behörden vornehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tierschutzgesetz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Kantons- oder Bundesbehörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 vorgenommen werden. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Wildtieren unterliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell.
Die Vorlage hat dagegen finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Die Finanzhilfen für die Kantone im Hinblick auf den «Umgang mit geschützten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen» (Art. 4d JSV) sowie zur «Förderung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Wasservogelreservaten» (Art. 15a VEJ und Art. 15a WZVV) werden den Bund je 1,5 bis 2 Millionen Franken pro Jahr kosten. Zudem wird die Erweiterung der Pflicht des Bundes zur Förderung der Schadenverhütung von Schäden durch Biber (Art. 10d JSV) und Fischotter (Art. 10e JSV) sowie der Ausweitung der Schadensvergütung auf Infrastrukturschäden durch Biber und Schäden durch Fischotter (Art. 10f JSV) weitere rund 2 Millionen Franken pro Jahr benötigen. Insgesamt muss also das Budget für Transferzahlungen an die Kantone durch den Bund um 6 Millionen Franken aufgestockt werden.
Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf den Bund. Die Umsetzung des Artikels 7a Absatz 3 über Finanzhilfen für die Kantone im Hinblick auf den Umgang mit geschützten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen, sowie des Artikels 11 Absatz 6 zur Förderung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten erfordern den Ausbau der bestehenden Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere mit den Kantonen. Die Mehrarbeit für die Neugestaltung des Programms, die zusätzlichen Verhandlungen mit den Kantonen, sowie das Controlling während der Umsetzung benötigt eine neue Stelle beim BAFU.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. An der Vergütung der Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen müssen sich die Kantone mit 50 Prozent beteiligen, was rund 1–2 Millionen Franken pro Jahr für die ganze Schweiz betragen dürfte. Dagegen erhalten die Kantone neu eine Mitbeteiligung des Bundes an den Kosten für Präventionsmassnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter, sowie an den Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten, welche sie bislang alleine finanzieren mussten.
Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf die Kantone. Der Artikel 1 betreffs der Dokumentation der nachhaltigen Jagdplanung und der Artikel 16 über die jährliche Meldepflicht von Informationen für die Erstellung der eidgenössischen Wildtierstatistik bedeutet für die Kan-
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