Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
weshalb sie auf weite Distanzen fliehen. Solches Fluchtverhalten ist insbesondere bei den grossen Schwärmen von Zugvögeln (z.B. Entenvögel) problematisch, die auf unseren Seen überwintern. Dies stellt grundsätzlich kein neues Verbot dar, vielmehr macht die explizite Nennung von Stand-Up Paddeln diesen Artikel verständlicher. Das Benützen von solchen Sportgeräten in Wasser- und Zugvogelreservaten gilt bereits nach dem geltenden Recht als verboten, weil diese Geräte eine «ähnliche Störwirkung» wie Drachensegelbrettern entwickeln. Unter dem Begriff «ähnlich» in diesem Buchstaben sind nämlich Geräte mit ähnlicher Wirkung wie Drachensegelbretter zu verstehen, und nicht etwa Geräte mit ähnlichem Aufbau wie Drachensegelbretter. In Buchstabe i wird in den Wasser- und Zugvogelreservaten neu die reguläre Holzerei sowie das Pflegen von Hecken und Feldgehölzen in dem Zeitraum untersagt, wo die allermeisten in diesen Schutzgebieten brütenden Vögel ihre Nester bauen, Eier ausbrüten und die Jungvögel aufziehen. Die besonders kritische Zeitperiode ist dabei zwischen dem 1. März und dem 31. August. Diese Bestimmung konkretisiert das im Strafartikel des Jagdgesetzes erwähnte Störungsverbot des Brutgeschäftes für Brutvögel in den Wasser- und Zugvogelschutzgebieten (Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG). Klar vorbehalten bleibt sämtliches Fällen von Holz, wenn dies zur Bekämpfung von Waldschäden oder zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit nötig ist.
Absatz 3: Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt mit der Neufassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c redundant geworden ist und weil das Ergreifen von Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bereits gegeben ist.
Art. 6 Abs. 4
Aufgehoben
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, wegen der Neufassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und da die Bestimmungen des NHG zur Anwendung kommen, sofern im Jagdrecht kein Kollisionsartikel vorhanden ist (s. Art. 18 Abs. 4 NHG).
5. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen
Neuer Abschnittstitel
Der Titel des Abschnittes wird mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wasser- und Zugvogelreservaten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Reservatsaufseher, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Art. 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).
Art. 14 Sachüberschrift
Abgeltung für die Aufsicht
Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten geregelt.
64/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275