Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der auf Wasser- und Zugvogelreservate zurückgeht.

Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung hängen von den vorhandenen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Vogelreservaten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU in der Vollzugshilfe zum Nationalen Finanzausgleich aufführen.

Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen vom 30. April 1990

Die Verordnung vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbockbeständen16 wird aufgehoben.

Verordnung vom 24. November 199317 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 11 Abs. 2

2aufgehoben

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt in den neuen Artikel 11a Absatz 2 überführt wurde.

Art. 11a

1 Massnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a des Fischereigesetzes zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Fischen und Krebsen: a. zur Naturverlaichung und zu Besatzmassnahmen, b. zu Gesundheit und zur Populationsgenetik, c. zur nachhaltigen Nutzung, d. zu Renaturierungen und zu Massnahmen nach Art. 9 und 10 des Fischereigesetzes.

16 SR 922.27

17 SR 923.01 65/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275